Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshilfe
§ 30 SGB VIII
Hilfen zur Erziehung
Die Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshilfe soll das Kind oder den/die Jugendliche(n) bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie die Verselbstständigung fördern.
Hilfen zur Erziehung plant und gewährt das Jugendamt auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
Die Voraussetzungen
Die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen erfolgt über die Jugendämter.
Die Zielgruppe
Kinder und Jugendliche, die auf Grund von Problemen im sozialen Umfeld (z.B. Schule / Familie / Beruf) oder Entwicklungsdefiziten problematische Verhaltensweisen zeigen und deshalb ein auf ihre aktuellen Lebenssituation angestimmte Hilfestellung benötigen.