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Ambulante Hilfen in Eutin

Über uns

Seit 2012 bieten wir Hilfen zur Erziehung in ambulanter Form an. Dabei schöpfen wir aus einem reichhaltigen Fundus von Erfahrungen der Einrichtungen und halten entsprechende Verfahren vor. Dazu zählen vor allem eine strukturierte Dokumentation, Kinderschutzrichtlinien sowie unser Qualitätsmanagement nach EFQM. Wir begreifen uns als eine „lernende Organisation“ und entwickeln in diesem Sinne die  Kompetenzen unserer Mitarbeitenden stetig weiter.

Der IB bietet verschiedene Formen der ambulanten Hilfen an verschiedenen Standorten in Schleswig-Holstein. Auf Ressourcenorientierung und die Nähe zum Menschen legen wir in der sozialpädagogischen Arbeit großen Wert. Insbesondere die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Familien und Jugendlichen in ihren individuellen Lebenslagen sowie auch die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sind uns wichtig.

Wir unterstützen Sie gern!

Sozialpädagogische Familienhilfe - § 31 SGB VIII

Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) richtet sich an Familien, die Unterstützung und Hilfestellung bei den vielfältigen Aufgaben der Erziehung ihrer Kinder benötigen. Ziel der SPFH ist es, Familien in ihrer Alltagsbewältigung direkt unterstützend zu begleiten. Unsere Hilfe wendet sich daher an alle Familienmitglieder und versucht, deren Kräfte zu aktivieren, um so Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.

Der Ablauf wird individuell je nach Hilfebedarf und Vereinbarung mit dem fallzuständigen Jugendamt gestaltet. Die Termine finden in Abstimmung mit den Familien vor dem Hintergrund ihres individuellen Bedarfs statt. Unsere Betreuer arbeiten von Montag bis Freitag den Bedürfnissen der Familien entspr5bechend, in Krisensituationen ggf. auch zu anderen Zeiten.

Voraussetzung für die Hilfe ist ein Antrag beim Jugendamt. Hilfen zur Erziehung plant und gewährt das Jugendamt in einem Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Hilfen zur Erziehung, hier §§ 30,31 und ggf. 41 SGB VIII.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe wendet sich an Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die sich in schwierigen Lebenslagen oder Krisen befinden. Eine SPFH wird vom Jugendamt eingesetzt, wenn Familien besondere Schwierigkeiten bei der Versorgung und Erziehung der Kinder/Jugendlichen haben und das Wohl einzelner oder aller Kinder/Jugendlichen nicht mehr gewährleistet ist.

Das Angebot ist darauf ausgerichtet, Selbsthilfepotentiale in den Familien zu erkennen und zu stärken. Ziele der Betreuung sind die Verbesserung der Lebenssituation und der gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und deren Familien. Eltern und Sorgeberechtigte werden in ihren Alltags- und Erziehungskompetenzen gestärkt. Jugendliche und Familien werden zur eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt.

Die konkreten Ziele werden gemeinsam mit den Klientinnen und Klienten und dem Jugendamt vereinbart.

Erziehungsbeistand - § 30 SGB VIII
Es handelt sich um eine an den jungen Menschen orientierte aktivierende und aufsuchende Hilfe zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen. Die jungen Menschen werden in ihrem bestehenden Sozialraum stabilisiert. Abhängig vom Lebensalter und dem persönlichen Entwicklungsstand werden sie auch auf ein selbstständiges Leben im eigenen Wohnraum vorbereitet.

Der Ablauf wird individuell je nach Hilfebedarf und Vereinbarung mit dem fallzuständigen Jugendamt gestaltet. Die Termine finden in Abstimmung mit den Familien vor dem Hintergrund ihres individuellen Bedarfs statt. Unsere Betreuer arbeiten von Montag bis Freitag den Bedürfnissen der Familien entsprechend, in Krisensituationen ggf. auch zu anderen Zeiten.

Voraussetzung für die Hilfe ist ein Antrag beim Jugendamt. Hilfen zur Erziehung plant und gewährt das Jugendamt in einem Hilfeplangespräch. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Hilfen zur Erziehung, hier §§ 30. Die Finanzierung erfolgt durch das Jugendamt auf der Grundlage von Fachleistungsstunden.

Ziel ist es Kinder und Jugendliche unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie in ihrer Entwicklung und Verselbstständigung zu fördern.

Begleiteter Umgang - § 18(3) SGB VIII

Begleiteter Umgang dient dazu, Kontaktabbrüche zwischen Kind und Umgangsberechtigtem zu vermeiden. Begleiteter Umgang kann Konflikte zwischen den Beteiligten vermindern oder beenden, Eskalationen vermeiden und damit die Belastungen für das Kind verringern.

Eingliederungshilfe & Schulbegleitung § 35a SGB VIII

Dieses Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche und soll eine drohende seelische Behinderung verhindern oder bei einer bereits eingetretenen Behinderung die altersgemäße Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft weitgehend (wieder) ermöglichen.

Die Leistung wird vorwiegend durch eine aufsuchende Betreuung und Begleitung erbracht. Sie kann sich in unterschiedlichen Formen vollziehen, wie z.B. Einzelbetreuung oder Schulbegleitung.

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Kyra Hauschild

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Voßplatz 8
23701 Eutin
Zur Routenplanung

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